AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1 In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Stoeffler GmbH, Im Derrück 10, 76776 Neuburg am Rhein, mit „Verwender“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, auch sofern dieser auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Leistung“.

§ 2 Geltung der Bedingungen

2.1 Die Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ab 01. Dezember 2017 ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäfte ab dem 01.12.2017, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Bestellungen und Auftragsannahme

3.1 Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Der Verwender ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Verwender bestätigt wurden oder der Verwender die Leistung erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der vom Verwender eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2 Die Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben. Der Verwender ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass die erbrachte Leistung bzw. gelieferte Ware für die vom Käufer vorgesehene Verwendung geeignet ist.

3.3 Stellt der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.

3.4 Der Verwender behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Verwenders ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Verwender herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.

§ 4 Preise

4.1 Die Preise des Verwenders sind Nettopreise. Entsorgungskosten und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen. Sofern der Verwender Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung verlangen.

4.2 Der Preis ist der vom Verwender genannte Preis, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verwenders aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Verwender ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Verwenders stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.

§ 5   Leistung/Leistungsverzögerung

5.1 Leistungstermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Leistungszeit lediglich dann, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.

5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Verwender vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht des Verwenders zur Leistungserbringung notwendig sind.

5.3 Wenn die Leistungsverzögerung länger als zwei (2) Monate andauert, sind beide Vertragsparteien nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, soweit es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt.

5.4 Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender die Übergabe anbietet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt.

6.2 Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Eigentum zusteht, wird im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Verwender wird der Kunde die Abtretung offen legen und jenem die erforderliche Auskünfte und Informationen geben. 

6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

6.5 Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verwender ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verwender somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verwenders bestehen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Der Kunde hat Leistungen des Verwenders gemäß den Angaben auf den Rechnungen zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verwenders an. Im Falle von Erstlieferungen und Lieferungen ins Ausland behält sich der Verwender vor, die Bestellung nur per Nachnahme oder gegen Vorkasse auszuführen.

7.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender zu erfolgen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden. 

7.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach („Zahlungsverspätung“), kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesanzeiger zuletzt bekannt gegeben hat, ab Fristablauf verlangen.

7.4 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden fällig. Der Verwender ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten. 

7.5 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschl. der Rechte aus § 369 HGB.

§ 8 Sachmängelhaftung und Abnahme

8.1 Die Sachmängelhaftung für Leistungen des Verwenders richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Verwender unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.

8.3 Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Verwender verlangen. Der Verwender kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen.

8.4 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen sind Sachmängelansprüche durch den Verwender insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

a)  Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Leistung vornehmen lassen oder er hat die Leistung verarbeitet;

b)  Der Kunde missachtet bestimmte mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften des Verwenders oder er benutzt verwenderfremdes Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Leistungen des Verwenders;

c)  Der Kunde setzt die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder behandelt/nutzt die Leistung nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei falscher Behandlung der Leistung bzw. Ware des Verwenders;

d)  Bei Schäden die durch Sonneneinwirkung, Feuchtigkeit und andere Einflüsse entstehen.

§ 9 Schadenshöhe

9.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Verwender für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders unbegrenzt;

b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder sonstiger Vertragspflichten durch den Verwender, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert der Leistung.

9.2 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Verwender nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Der Verwender ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

9.3 Für vom Verwender versicherte Risiken ist die Versicherung des Verwenders je Schadensfall auf die Haftungssumme der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

9.4 Darüber hinaus ist eine Haftung des Verwenders, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Der Verwender haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.

9.5 Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 9.1 bis Abs. 9.4 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist 76870 Kandel.

10.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verwender gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

 

AGB Stand Dezember 2017